ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIUNGUNGEN der Firmenwissen-digitalisieren (nachfolgend Auftragnehmer genannt)

  1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Diese Geschäftsbedingungen, unter denen FIRMENWISSEN-DIGITALISIEREN Dienstleistungen erbringt, gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers bedürfen der Schriftform. Angebote des Auftragnehmers sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich. 

  1. Leistung, Lieferung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: Erstellung, Anpassung oder Änderungen von Programmen, lokal oder web-basierend, sowie Support und Schulungen..

2.2. Die Entwicklung individueller Programme und das Customizing bestehender Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer ggfs. gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. Die Leistungsbeschreibung ist nur gültig, wenn sie ausdrücklicher Teil der Auftragsbestätigung ist. Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers festgelegt, ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen. Der Auftragnehmer behält sich Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor, die durch Berücksichtigung zwingender rechtlicher oder technischer Normen erforderlich sind. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.4 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Vom Auftragnehmer genannte Fristen, insbesondere Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind. Auftragsänderungen führen zu Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichen Einfluss sind, insbesondere Streik oder Aussperrung beim Auftragnehmer, seinen Lieferanten oder deren Unterlieferanten. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

2.5 Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software, gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet. Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen bezüglich notwendiger Hard- und Software bereitgestellt sind sowie genügend Speicherplatz für die Installation zur Verfügung steht. Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.6 Dem Kunden ist bekannt, dass Individualsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Der Auftragnehmer macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich. Soweit der Auftragnehmer gemäß gesonderter Vereinbarung Software installiert, wird der Kunde diese, auf Verlangen des Auftragnehmers gemeinsam mit dem Mitarbeiter des Auftragnehmers, unverzüglich testen. Läuft die Software im wesentlichen vertragsgerecht, wird der Auftraggeber unverzüglich die Abnahme erklären. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers und zu dessen Lasten.

2.8 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung desAuftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er dasrecht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in derHöhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zuverrechnen. 

  1. Preise, Steuern und Gebühren

Die Preise verstehen sich netto. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Erbringung gültigen Listenpreise berechnet. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei der Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste vergütet. Der Auftragnehmer ist dann an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. 

  1. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort bei Erhalt der Ware (Rechnungsstellung) ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen vom Auftragnehmer anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig. Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.  Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen der Bestellers bekannt wird. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Frist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten. 

  1. Urheberrecht und Nutzung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. Der Auftragnehmer behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten. 

  1. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß 2.6. schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 

  1. Haftung

Haftungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie basieren auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 

  1. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Produkten bis zur Erfüllung aller ihm jetzt oder künftig gegen den Auftraggeber bestehenden Ansprüche vor. Macht der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend, oder verlangt er die Herausgabe auf Grund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt. 

  1. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

  1. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §5 Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten. Der Kunde ermächtigt den Auftragnehmer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten. 

  1. Schutzrecht Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen, und dem Auftragnehmer auf dessen Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter, notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter Software und bezahlter Ware durchzuführen. 

  1. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen abzutreten, oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder teilweise auf Dritte zu Übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche. Vorausabtretungen sind vor Vertragsabschluß offen zu legen. 

  1. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Siegen. 

  1. Schlussbestimmung

Die Bestimmungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist Siegen. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Siegen vereinbart.